AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Melanova Fusion GmbH, Luzern
Gültigkeit ab 1.1.2020
Art. 1 Anwendungsbereich und Form
Für alle Verträge, die zwischen der Melanova Fusion GmbH und ihren Auftraggebern geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von Melanova Fusion GmbH schriftlich anerkannt worden sind.
Art. 2 Leistungen und Auftragserteilung
1. Jede Geschäftsbeziehung zwischen Melanova Fusion GmbH und ihren Kunden wird in einer Offerte geregelt, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von Melanova Fusion GmbH entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.
2. Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von Melanova Fusion GmbH sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Telefax), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt. 3. Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.
3. Ein Mehraufwand, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, die vom Auftraggeber initiiert respektive gewünscht werden, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
4. Melanova Fusion GmbH ist gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, nach eigener Einschätzung zusätzliche, externe Dienstleister respektive externe Unternehmer für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags beizuziehen. Solche Dritten haben die rechtliche Qualifikationen von Erfüllungsgehilfen (Art. 101 OR).
Art. 3 Vergütung und Fremdkosten
1. Melanova Fusion GmbH rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab.
2. Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie dürfen höchstens um 10% überschritten werden. Melanova Fusion GmbH zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über dieser Toleranzgrenze liegenden Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von Melanova Fusion GmbH bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwands, vom Vertrag zurück zu treten.
3. Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 4 Zahlung und Fälligkeit
1. In den Kostenvoranschlägen sowie den ausgestellten Rechnungen weist Melanva Fusion GmbH die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aus.
2. Werden von Melanova Fusion GmbH Werkleistungen erbracht, so entsteht der Anspruch auf Bezahlung bei der Übergabe des vollendeten Werks.
3. Im Auftragsverhältnis rechnet Melanova Fusion GmbH die von ihr bereits erbrachten Leistungen jeweils nach Beendigung bestimmter Leistungsperioden ab. Leistungen von Melanova Fusion GmbH, die im Vertrag nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Zahlungen sind zwanzig Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5. Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR).
Mahngebühren:
Die Gebühr für die 1. Mahnung beträgt ab CHF 25.-
Die Gebühr für die 2. Mahnung / Betreibungsandrohung beträgt CHF 50.-
Bei einer Betreibung fallen zusätzlich die üblichen Gebühren und Verzugszinsen an.
Im Rahmen von FairPay betreiben wir konsequent. Auch Kleinstbeträge!
Art. 5 Lieferfristen und Termine
1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen zu beurteilen.
2. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Melanova Fusion GmbH eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
Melanova Fusion GmbH ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen von Melanova Fusion GmbH. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist Melanova Fusion GmbH verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Art. 7 Mitwirkungspflicht des Klienten
Soweit Melanova Fusion GmbH Unterlagen, Daten oder sonstige Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.
Art. 8 Haftungsbeschränkung
1. Melanova Fusion GmbH legt erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Massnahmenpläne, andere Texte, Bilder etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.
2. Die Haftung für die mangelhafte Erstellung eines Werks richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Werkvertragsrechts (insbesondere Art. 368 OR).
3. Die Haftung für Pflichtverletzungen (insbesondere Sorgfaltspflichten, aber auch Treuepflichten) im Auftragsrecht richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Auftragsrechts (insbesondere Art. 398 OR).
4. Die Haftung für Schäden wird, unabhängig vom Vertragstyp und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadenersatzanspruchs, auf die Fälle grobfahrlässiger und absichtlicher Schädigungen eingeschränkt; für die Folgen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet Melanova Fusion GmbH nicht.
5. Die Regelung von Absatz 4 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung (Fälle des sogenannten positiven Interesses) und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen (Fälle des sogenannten negativen Interesses), gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
Art. 9 Mängelrüge
1. Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer von Melanova Fusion GmbH erbrachten Leistung oder Lieferung, soweit es sich um offene Mängel handelt, sind Melanova Fusion GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
2. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
3. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung nach Wahl des Kunden. Die Wandlung des Vertrags wird hiermit ausgeschlossen. Tritt eine Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Melanova Fusion GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber ausserdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Art. 10 Datenverarbeitung
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Klienten werden von Melanova Fusion GmbH in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. Der Kunde willigt in diese Datenverarbeitung ein.
Art. 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 12 Erfüllungsort
Sofern sich aus dem einzelnen Vertragsverhältnis aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Sitz der Melanova Fusion GmbH GmbH in Luzern.
Art. 13 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Die von Melanova Fusion GmbH mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht.
2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Melanova Fusion GmbH und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Melanova Fusion GmbH örtlich zuständige Gericht vereinbart.